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Satzung für die Musikschule Essenbach


 

 

(Musikschulsatzung)

 

vom 25.01.2005

 

 

 

Die Sing- und Musikschule ist eine Einrichtung im Sinne der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Mu­sikschulverordnung)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Un­ter­richt und Kultus vom 17. August 1984. Sie erfüllt deren Anforderungen an den fachlichen Aufbau, die Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, die Fächerbreite im Instrumentalunterricht, die Qua­li­fikation und das Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, die Ord­nung des inneren Betriebs und die soziale Gebührengestaltung. Für den Un­terricht gelten die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).

 

 

§ 1

Name, Sitz, Schulträger

 

Die Musikschule ist eine vom Markt Essenbach getragene Einrichtung in kom­munaler Gewährträgerschaft. Sie führt die Bezeichnung Musikschule Markt Essenbach und hat ihren Sitz in Essenbach.

 

 

§ 2

Auftrag

 

Die Musikschule ist Bestandteil des allgemeinen musikalischen Bil­dungs­we­sens. Sie vermittelt das Kulturgut Musik. Als Angebotsschule führt sie Kin­der, Jugendliche und Erwachsene zum Singen und Musizieren und leis­tet einen Beitrag zur sozialen Erziehung. Sie schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung. Die Musikschule pflegt Sing- und Musizierformen aus allen Gebieten der Musik und arbeitet eng mit anderen musikalischen und kulturellen Einrichtungen zusammen.

 

 

§ 3

Aufbau, Angebot und Unterrichtsbedingungen

 

Die Musikschule gliedert sich in ihrem fachlichen Aufbau in

1. Musikalische Grundfächer

2. Instrumental- und Vokalfächer

3. Ensemblefächer

4. Ergänzungsfächer

5. Förderklasse.

Mindestbestandteile des Ausbildungsangebotes sind die Bereiche 1 bis 3.

Der innere Aufbau der Musikschule, das Unterrichtsangebot und die Unterrichtsbedingungen werden vom Träger in einer Schulordnung als An­la­ge zu dieser Satzung niedergelegt.

 

 

§ 4

Unterrichtsgebühren

 

Die Schülerinnen und Schüler bzw. ihre gesetzlichen Vertreter leisten ei­nen finanziellen Eigenbeitrag zu den Kosten der Musikschule in Form von Ge­bühren. Diese werden in einer Gebührensatzung festgelegt, und nach so­zialen Gesichtspunkten gestaffelt.

 

 

§ 5

Räumlichkeiten

 

Der Schulträger stellt der Musikschule geeignete Unterrichts- und Verwal­tungs­räume zur Verfügung und sorgt für die erforderliche Ausstattung.

 

 

§ 6

Miet- und Leihinstrumente

 

Die Musikschule stellt im Rahmen ihrer Bestände Instrumente und Un­ter­richts­mittel zur Verfügung. Näheres wird in der Gebührensatzung fest­ge­legt.

 

 

§ 7

Leitung der Musikschule

 

Die Musikschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Die­se wird vom Träger der Musikschule bestellt.

Der Leitung obliegen

1. die Vertretung der Musikschule im übertragenen Rahmen,

2. die organisatorische Leitung, insbesondere

a) Einteilung der Lehrkräfte und Erstellung/Genehmigung des Stun­denplans,

b) Auswahl und Vorschlag für die Bestellung des Lehr- und Ver­waltungspersonals,

c) Überwachung des Schulbetriebs,

d) Aufstellung des Haushaltsplans und Vollzug des Haus­halt­plans,

e) Planung und Durchführung von Veranstaltungen,

f) Öffentlichkeitsarbeit,

g) Statistik, Analyse und Planung.

3. die pädagogische Leitung, insbesondere

a) Verantwortung der Lehrstoffe, -inhalte und –methoden,

b) Führung des Kollegiums,

c) Beratung von Schülern und Lehrern,

d) kulturelle Kontaktpflege,

e) fachliche Information und Weiterbildung,

f) künstlerische Aktivitäten.

 

 

§ 8

Lehrkräfte

 

An der Musikschule unterrichten Lehrkräfte mit musikpädagogischer Be­fä­hi­gung, das sind in der Regel Diplommusiklehrer, staatlich geprüfte oder an­­erkannte Musiklehrer.

 

 

§ 9

Vergütungen/Rechte und Pflichten

 

Für die Vergütung des Personals gelten die einschlägigen Tarifverträge und die Vergütungslinien des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern.

 

 

§ 10

Fort- und Weiterbildung

 

Zur Sicherung und Verbesserung des Unterrichtsniveaus kann der Träger Lei­ter und Lehrkräfte für die Teilnahme an Veranstaltungen zur Fort- und Wei­­terbildung freistellen und/oder dafür Zuschüsse gewähren.

 

 

§ 11

Verwaltung

 

Für die Verwaltung wird geeignetes Fachpersonal bestellt.

 

 

§ 12

Unterstützende Gremien

 

Zur Unterstützung der Musikschularbeit und zur Wahrung von Interessen kön­nen Organe wie Beirat, Elternvertretung oder Förderverein gebildet wer­den.

 

 

§ 13

Schlussbestimmung

 

Diese Satzung tritt am 1.1.2005 in Kraft.

 

 

 

Essenbach, 25.01.2005

Markt Essenbach

Wittmann

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

 

 


Schulordnung für die Musikschule Essenbach


(Anlage zur Satzung) für die Musikschule Markt Essenbach

 

Abschnitt I Aufgabengliederung

Die Musikschule ist eine Einrichtung im Sinne der „Verordnung über die Füh­rung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Mu­sik­schu­lverordnung)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kul­tus vom 17. August 1984. Sie erfüllt deren Anforderungen an den fach­li­chen Aufbau, die Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grund­schulalter, die Fächerbreite im Instrumentalunterricht, die Qua­li­fi­ka­tion und das Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, die Ordnung des in­neren Betriebs und die soziale Gebührengestaltung. Für den Unterricht gel­ten die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).

 

§ 1 Aufbau

Die Musikschule gliedert sich in ihrem fachlichen Aufbau in

1. Musikalische Grundfächer

2. Instrumental- und Vokalfächer

3. Ensemblefächer

4. Ergänzungsfächer

5. Förderklasse.

Mindestbestandteile des Ausbildungsangebotes sind die Bereiche 1 bis 3.

 

§ 2 Musikalische Grundfächer

1. Musikalische Früherziehung

1.1 In die Musikalische Früherziehung werden Kinder ein Jahr vor der Einschulung aufgenommen. Der Kurs dauert ein Jahr.

1.2 Der Unterricht wird in Gruppen von 8 bis 12 Kindern ein­mal wöchentlich 45 Minuten erteilt. Abweichende Re­ge­lun­gen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

2. Musikalische Grundausbildung

2.1 Die Kurse der Musikalischen Grundausbildung werden als Ein­gangsstufe für Kinder im Grundschulalter eingerichtet. Sie dauern ein Jahr.

2.2 Der Unterricht wird in Gruppen von 8 bis 12 Kindern wö­chent­lich einmal 60 Minuten erteilt. Abweichende Re­ge­lun­gen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

3. Elementare Singklassen

3.1 In die erste Singklasse/den Kinderchor werden Kinder im Grundschulalter aufgenommen.

3.2 Die Singausbildung verbindet Stimmbildung und Liedpflege mit Teilen der Musikalischen Grundausbildung oder über­nimmt diese vollständig.

3.3 Der Unterricht wird wöchentlich einmal 60 Minuten erteilt. Ab­weichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schul­leitung möglich.

 

§ 3 Instrumental- und Vokalfächer

1. In den Instrumental-/ Vokalunterricht werden aufgenommen

- Kinder, welche die Musikalische Früherziehung, die Musi­ka­li­sche Grundausbildung oder die Singklasse mindestens ein Jahr lang besucht haben – über Ausnahmen entscheidet die Schul­leitung - ,

- Kinder ab dem 3. Schuljahr, Jugendliche, Erwachsene.

2. Die Schüler werden bei der Instrumentenwahl beraten.

3. Der Unterricht wird als Einzelunterricht oder in Gruppen von 2 bis 4 Schülern erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vor­bil­dung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qua­li­tä­ten des Gruppenunterrichtes genützt werden können. Über die Einteilung sowie erforderliche Änderungen während des Schul­jahres entscheidet die Schulleitung.

4. Instrumental-/ Vokalschüler sollen zusätzlich die Elementare Hör­erziehung, die Singklasse oder ein Ensemblefach besuchen.

 

§ 4 Ensemblefächer

Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Zu die­sen Fächern gehören beispielsweise Sing- und Spielkreise, Chor, Ins­trumentalgruppen, Kammermusik, Orchester oder Bigband.

 

§ 5 Ergänzende Einrichtungen

Ergänzende Einrichtungen sind beispielsweise Musiklehre/ Hörer­zie­hung, Musikgeschichte, Komposition, Musik und Bewegung/Tanz, Mu­sik­theater, Rhythmik und Ballett. Die Zugangs- und Un­ter­richts­be­dingungen werden jeweils gesondert festgelegt.

 

§ 6 Förderklasse

1. Die Förderklasse dient der Vorbereitung auf ein Mu­sik­stu­dium. Es können auch Schülerinnen und Schüler, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zei­gen, aufgenommen werden.

2. Die Pflichtbelegung umfasst mindestens vier Wo­chen­stun­den à 45 Minuten mit folgender Fächerkombination:

- Vokal-/ Instrumentalunterricht: 2 Wochenstunden Einzel­un­ter­richt im Hauptfach bzw. im Haupt- und Nebenfach

- Ensemblefach: 1 Wochenstunde

- Gehörbildung/Musiklehre: 1 Wochenstunde

3. Haupt- und Nebenfach sollen so kombiniert sein, dass sie in einem Berufsstudium weitergeführt werden können.

4. Interessenten können nur aufgrund einer Eignungs­prü­fung in die Förderklasse aufgenommen werden. Hierzu ist in jedem Fall die aussagekräftige schriftliche Stel­lung­nah­me der Fachlehrer des letzten Schuljahres ein­zu­ho­len. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

5. Der Eintritt in die Förderklasse soll in der Regel nicht vor dem 14. Lebensjahr erfolgen.

 

Abschnitt II Aufnahme und Austritt, Unterrichtsbetrieb

 

§ 7 Schuljahr

Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unter­richts­freien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schu­len geltenden Regelungen.

 

§ 8 Unterrichtsdauer

Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fach­lichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen.

 

§ 9 Anmeldung/Aufnahme

Anmeldungen/Wiederanmeldungen sind bis spätestens 1. Juni des voran­ge­henden Schuljahres schriftlich an die Musikschule zu richten (Form­blatt). Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der ge­setzlichen Vertreter erforderlich. Die Anmeldung gilt für ein Schuljahr und verpflichtet zur Entrichtung der Unterrichtsgebühren für ein ganzes Schul­jahr. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

§ 10 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

1. Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende mö­g­lich. Sie müssen der Musikschule bis spätestens 1. Juni schriftlich zu­gehen.

2. Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur aus zwingenden Grün­den (z.B. Umzug oder schwere Erkrankung) im Ein­ver­neh­men mit der Schulleitung möglich. Sie muss schriftlich begründet wer­den (Formblatt).

3. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen das Un­ter­richts­ver­hältnis ausnahmsweise vorzeitig beenden oder unterbrechen.

4. Wenn Fachlehrer und Schulleitung nach Rücksprache mit dem Schü­ler bzw. mit dem gesetzlichen Vertretern zu dem Er­geb­nis kommen, dass eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist, kann der Schüler vom weiteren Besuch der Musikschule oder ein­zelner Fächer ausgeschlossen werden.

 

§ 11 Verhinderung des Schülers

Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule davon möglichst frühzeitig verständigt wer­den. Dieser Unterricht muss nicht nachgegeben werden; er geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück.

 

§ 12 Unterrichtsausfall

Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehr­kraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft.

 

§ 13 Unterrichtsstätten

 

Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zu­ge­wiesenen Räumen statt.

 

§ 14 Veranstaltungen / Bild- und Schallaufzeichnungen

1. Die Veranstaltungen der Musikschule sind einschließlich der hier­für erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Un­ter­richts. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler kann durch die Schul­leitung oder Fachlehrer gefordert werden.

2. Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren üb­ri­gen Veranstaltungen Bild- und Schallaufzeichnungen her­zu­stel­len und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung ver­wenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Schallaufzeichnungen der Medien (Pres­se, Rundfunk u.a.).

 

§ 15 Öffentliches Auftreten / Fremdunterricht

1. Öffentliches Auftreten der Schüler sowie Meldungen zu Wett­be­werben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fä­chern müssen der Musikschule rechtzeitig vorher gemeldet wer­den.

2. Schülern des Bereiches Vokalunterricht, welche Unterricht in Solo­gesang erhalten, und Schülern des Bereiches Ins­tru­men­tal­unterricht ist es untersagt, im selben Fach außerhalb der Mu­sikschule regelmäßigen unterricht zu nehmen.

 

§ 16 Instrumente

Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumental­unter­rich­tes ein Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musik­schu­le können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden.

 

§ 17 Bescheinigung

Den Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Be­ur­tei­lung verbunden werden.

 

§ 18 Gesundheitsbestimmungen

Schulleitung und Lehrkräfte sollen über psychische und physische Be­einträchtigungen der Schüler informiert werden.

Erkrankte Schüler sollen dem Musikschulunterricht fernbleiben. Beim Auf­treten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Ge­sund­heits­bestimmungen für Schulen anzuwenden.

 

§ 19 Unfallversicherung

Die Schüler der Musikschule sind gegen Unfall versichert.

 

§ 20 Schlussbestimmung

Diese Schulordnung tritt am 1.1.2005 in Kraft.

 

 

 

 


Gebührensatzung


 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Musikschule Markt Essenbach (Musikschulgebührensatzung)

 

Vom 06.10.2009

 

Auf Grund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Essenbach folgende

Musikschulgebührensatzung :

 

 

§1

Gebührenerhebung

 

Der Markt Essenbach erhebt für die Leistungen der Musikschule Markt Essenbach Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

 

 

§ 2

Grundgebühr

 

 

(1) Für den Unterricht in der Musikschule wird eine Grundgebühr nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erhoben.

(2) Sie wird nur einmal erhoben, wenn der Schüler Unterricht in mehreren Fächern hat.

(3) Bei den Fächern Chor, Orchester und Kammermusik gibt es keine Grundgebühr.

 

 

§ 3

Zusatzgebühr

 

Für jedes Unterrichtsfach wird eine Zusatzgebühr nach § 5 Abs. 1 Nrn. 2 ff. und Abs. 2 erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach Dauer der Unter­richts­ein­heit sowie der Gruppenstärke.

 

 

§ 4

Auswärtige Schüler

 

Für auswärtige Schüler erhebt der Markt Essenbach eine höhere Gebühr, die aus der Tabelle in § 5 Abs. 1 Spalte 4 ersichtlich ist.

 

 

§ 5

Gebührenhöhe

 

(1) Folgende Gebühren werden erhoben:

 

Gebühren

für Schü­­­­ler des Marktes Essenbach

Gebühren

für auswärtige Schüler

1.

Grundgebühr

110 €

110 €

2.

Grundfach

(= Musikalische Früherziehung/Grund­ausbildung/Singklasse/Baby-/Musik-garten)

45 Minuten

60 €

65 €

3.

Instrumentenkarussell

(= Gebühr für Unterricht und Leih­gebühr für Instru­mente)

45 Minuten

140 €

160 €

4.

Einzelunterricht 30 Minuten

in allen Instrumentalfächern/Gesang

320 €

360 €

5.

Einzelunterricht 45 Minuten

in allen Instrumentalfächern/Gesang

535 €

600 €

6.

Gruppenunterricht

45 Minuten mit 2 Schülern

260 €

300 €

7.

Gruppenunterricht

45 Minuten mit 3 Schülern

165 €

190 €

8.

Gruppenunterricht

45 Minuten mit 4 Schülern

110 €

130 €

9.

Kreativer Kindertanz/

Ballett Pre I/ Pre Jazz

45 Minuten

100 €

110 €

10.

Ballett Pre II, Jazztanz

60 Minuten

150 €

165 €

11.

Ballett

75 Minuten

190 €

210 €

12.

10 er Karten für Gesang

30 Minuten

130 €

140 €

13.

10 er Karten für Gesang

45 Minuten

195 €

210 €

(2) Bei Belegung eines Instrumentalfaches an der Musik­schu­le ist der Besuch von Chor, Orchester und Kammer­musik kos­ten­los. Für alle, die keinen Instrumental- bzw. Gesangs­unter­richt an der Musikschule bele­gen, wird für die Fächer Chor, Or­chester und Ensemble eine Jah­res­ge­bühr von 50 € erhoben, für Kam­mer­mu­­sik eine Jahresgebühr von 110 €. Außerdem gibt es für alle Mu­­­sik­schü­ler als Er­gän­zungsfach kostenlosen Theorieunter­richt.

 

 

§ 6

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

 

(1) Die Gebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich auf ein Schuljahr. Sie entstehen mit Beginn des jeweiligen Unterrichts und werden drei Mal jährlich am 01.10., 01.02. und 01.06. in gleichen Raten fällig.

(2) Eine Aufnahme von Schülern während des Schuljahres ist je­weils zum Monatsanfang möglich. Die Gebühren entstehen dann mit Beginn des Aufnahmemonats und werden zu den in Absatz 1 genannten, auf den Aufnahmemonat folgenden Termin fällig. Bei Aufnahme nach dem 01.06. werden die Gebühren für das restliche Schuljahr abweichend von Satz 2 sofort mit der Aufnahme fällig.

(3) Unterrichtsvertrag und Gebührenschuld können durch die Musik­schu­le im Einvernehmen mit dem Markt Essenbach auf­ge­hoben wer­den, wenn der Schüler aus weder von ihm selbst noch von seinen Erziehungsberechtigten zu vertretenden Gründen den Un­ter­richt nicht wahrnehmen kann.

(4) In der Regel werden die Gebühren jeweils zu den in Absatz 1 genannten Fälligkeitsterminen durch Lastschrifteinzug abgebucht.

(5) Bei Zah­lungsverzug kann der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden, bis die Gebühren beglichen sind.

 

 

§ 7

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist, wer laut Unterrichtsvertrag Anspruch auf Unter­richt hat, bei minderjährigen Schülern die gesetzlichen Vertreter. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Ge­samt­schuldner.

 

 

§ 8

Unterrichtsausfall, vorzeitige Beendigung

 

(1) Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen An­spruch auf Rückerstattung der Unterrichtsgebühren. Nur bei Er­kran­kung des Schülers von drei und mehr Unterrichtswochen in Folge (z.B. gebrochener Arm, Operation…) wird die entsprechende Unter­richts­ge­bühr auf schriftlichen Antrag hin zurückerstattet. Die Rück­zah­lung erfolgt zum Ende des Schuljahres.

(2) Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Ver­hin­­derung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich drei Un­terrichtsstunden gebührenpflichtig. Die Gebühren für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Schul­jah­res auf schriftlichen Antrag zurückerstattet.

(3) Wenn ein Schüler während des Schuljahres ohne Genehmigung der Schul­leitung die Schule verlässt, kann die ganze jährliche Unter­richts­gebühr, soweit sie noch nicht bezahlt ist, eingehoben werden. Gewährte Ermäßigungen werden nicht rückgängig gemacht.

 

 

§ 9

Ermäßigungen

 

(1) Gibt es Familien, von denen mehrere Familienmitglieder an der Mu­sik­schule unterrichtet werden, so bezahlt

a) das älteste angemeldete Familienmitglied den vollen Preis,

b) das zweit älteste er­hält 25 % Ermäßigung,

c) das dritt älteste erhält 50 % Ermäßigung,

d) das vier­t älteste und jedes weitere erhalten 75 % Ermäßigung.

Die Fächer Chor, Orchester und Kammermusik treten bei der Er­mäßi­gung immer an die letzte Stelle.

(2) Eine Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen kann auf die nach Abzug der Familienermäßigung nach Absatz 1 verbleibenden Gebühren gewährt werden. Diese Sozialermäßigung wird nach den jeweils geltenden Regelsätzen des § 20 SGB II errechnet. Hierbei wird das danach maßgebliche monatliche Nettofamilieneinkommen einem Vergleichsbetrag gegenübergestellt, der sich aus dem doppelten Regelsatz nach § 20 SGB II zuzüglich den Kosten für die Unterkunft zusammensetzt.

Die Gebühren werden sodann bei einem Familiennettoeinkommen

a) bis 100 % des Vergleichsbetrages um 25 %,

b) bis 80 % des Vergleichsbetrages um 50 %,

c) bis 70 % des Vergleichsbetrages um 75 %,

d) bis 60 % des Vergleichsbetrages um 90 %

ermäßigt. In besonderen Härtefällen können die Gebühren ganz erlassen werden.

(3) Die Musikschule kann im Sinne einer Förderung von Mangel­instru­men­ten Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen, für die die Grund- oder Zu­satzgebühr längstens ein Jahr lang um die Hälfte reduziert wird.

(4) Ermäßigungs- und Erlassanträge müssen jährlich zum Schuljahresbeginn neu schriftlich gestellt werden. Wird ein Antrag während des Schuljahres gestellt, so ermäßigen sich die Gebühren erstmalig ab dem Monat, der auf die Genehmigung des Antrages folgt. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des § 6 unberührt.

 

 

§ 10

Beihilfen

 

In besonderen Fällen kann die Musikschule im Einvernehmen mit dem Markt Essenbach Beihilfen gewähren.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Musikschulgebührensatzung vom 03.07.2007 außer Kraft.

 

 

Essenbach, 06.10.2009

Markt Essenbach

gez.

Wittmann

Erster Bürgermeister

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