
Satzung für die Musikschule Essenbach
(Musikschulsatzung)
vom 25.01.2005
Die Sing- und Musikschule ist eine Einrichtung im Sinne der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. August 1984. Sie erfüllt deren Anforderungen an den fachlichen Aufbau, die Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, die Fächerbreite im Instrumentalunterricht, die Qualifikation und das Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, die Ordnung des inneren Betriebs und die soziale Gebührengestaltung. Für den Unterricht gelten die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).
§ 1
Name, Sitz, Schulträger
Die Musikschule ist eine vom Markt Essenbach getragene Einrichtung in kommunaler Gewährträgerschaft. Sie führt die Bezeichnung Musikschule Markt Essenbach und hat ihren Sitz in Essenbach.
§ 2
Auftrag
Die Musikschule ist Bestandteil des allgemeinen musikalischen Bildungswesens. Sie vermittelt das Kulturgut Musik. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Singen und Musizieren und leistet einen Beitrag zur sozialen Erziehung. Sie schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung. Die Musikschule pflegt Sing- und Musizierformen aus allen Gebieten der Musik und arbeitet eng mit anderen musikalischen und kulturellen Einrichtungen zusammen.
§ 3
Aufbau, Angebot und Unterrichtsbedingungen
Die Musikschule gliedert sich in ihrem fachlichen Aufbau in
1. Musikalische Grundfächer
2. Instrumental- und Vokalfächer
3. Ensemblefächer
4. Ergänzungsfächer
5. Förderklasse.
Mindestbestandteile des Ausbildungsangebotes sind die Bereiche 1 bis 3.
Der innere Aufbau der Musikschule, das Unterrichtsangebot und die Unterrichtsbedingungen werden vom Träger in einer Schulordnung als Anlage zu dieser Satzung niedergelegt.
§ 4
Unterrichtsgebühren
Die Schülerinnen und Schüler bzw. ihre gesetzlichen Vertreter leisten einen finanziellen Eigenbeitrag zu den Kosten der Musikschule in Form von Gebühren. Diese werden in einer Gebührensatzung festgelegt, und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.
§ 5
Räumlichkeiten
Der Schulträger stellt der Musikschule geeignete Unterrichts- und Verwaltungsräume zur Verfügung und sorgt für die erforderliche Ausstattung.
§ 6
Miet- und Leihinstrumente
Die Musikschule stellt im Rahmen ihrer Bestände Instrumente und Unterrichtsmittel zur Verfügung. Näheres wird in der Gebührensatzung festgelegt.
§ 7
Leitung der Musikschule
Die Musikschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Diese wird vom Träger der Musikschule bestellt.
Der Leitung obliegen
1. die Vertretung der Musikschule im übertragenen Rahmen,
2. die organisatorische Leitung, insbesondere
a) Einteilung der Lehrkräfte und Erstellung/Genehmigung des Stundenplans,
b) Auswahl und Vorschlag für die Bestellung des Lehr- und Verwaltungspersonals,
c) Überwachung des Schulbetriebs,
d) Aufstellung des Haushaltsplans und Vollzug des Haushaltplans,
e) Planung und Durchführung von Veranstaltungen,
f) Öffentlichkeitsarbeit,
g) Statistik, Analyse und Planung.
3. die pädagogische Leitung, insbesondere
a) Verantwortung der Lehrstoffe, -inhalte und –methoden,
b) Führung des Kollegiums,
c) Beratung von Schülern und Lehrern,
d) kulturelle Kontaktpflege,
e) fachliche Information und Weiterbildung,
f) künstlerische Aktivitäten.
§ 8
Lehrkräfte
An der Musikschule unterrichten Lehrkräfte mit musikpädagogischer Befähigung, das sind in der Regel Diplommusiklehrer, staatlich geprüfte oder anerkannte Musiklehrer.
§ 9
Vergütungen/Rechte und Pflichten
Für die Vergütung des Personals gelten die einschlägigen Tarifverträge und die Vergütungslinien des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern.
§ 10
Fort- und Weiterbildung
Zur Sicherung und Verbesserung des Unterrichtsniveaus kann der Träger Leiter und Lehrkräfte für die Teilnahme an Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung freistellen und/oder dafür Zuschüsse gewähren.
§ 11
Verwaltung
Für die Verwaltung wird geeignetes Fachpersonal bestellt.
§ 12
Unterstützende Gremien
Zur Unterstützung der Musikschularbeit und zur Wahrung von Interessen können Organe wie Beirat, Elternvertretung oder Förderverein gebildet werden.
§ 13
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am 1.1.2005 in Kraft.
Essenbach, 25.01.2005
Markt Essenbach
Wittmann
Erster Bürgermeister

Schulordnung für die Musikschule Essenbach
(Anlage zur Satzung) für die Musikschule Markt Essenbach
Abschnitt I Aufgabengliederung
Die Musikschule ist eine Einrichtung im Sinne der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. August 1984. Sie erfüllt deren Anforderungen an den fachlichen Aufbau, die Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, die Fächerbreite im Instrumentalunterricht, die Qualifikation und das Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, die Ordnung des inneren Betriebs und die soziale Gebührengestaltung. Für den Unterricht gelten die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).
§ 1 Aufbau
Die Musikschule gliedert sich in ihrem fachlichen Aufbau in
1. Musikalische Grundfächer
2. Instrumental- und Vokalfächer
3. Ensemblefächer
4. Ergänzungsfächer
5. Förderklasse.
Mindestbestandteile des Ausbildungsangebotes sind die Bereiche 1 bis 3.
§ 2 Musikalische Grundfächer
1. Musikalische Früherziehung
1.1 In die Musikalische Früherziehung werden Kinder ein Jahr vor der Einschulung aufgenommen. Der Kurs dauert ein Jahr.
1.2 Der Unterricht wird in Gruppen von 8 bis 12 Kindern einmal wöchentlich 45 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.
2. Musikalische Grundausbildung
2.1 Die Kurse der Musikalischen Grundausbildung werden als Eingangsstufe für Kinder im Grundschulalter eingerichtet. Sie dauern ein Jahr.
2.2 Der Unterricht wird in Gruppen von 8 bis 12 Kindern wöchentlich einmal 60 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.
3. Elementare Singklassen
3.1 In die erste Singklasse/den Kinderchor werden Kinder im Grundschulalter aufgenommen.
3.2 Die Singausbildung verbindet Stimmbildung und Liedpflege mit Teilen der Musikalischen Grundausbildung oder übernimmt diese vollständig.
3.3 Der Unterricht wird wöchentlich einmal 60 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.
§ 3 Instrumental- und Vokalfächer
1. In den Instrumental-/ Vokalunterricht werden aufgenommen
- Kinder, welche die Musikalische Früherziehung, die Musikalische Grundausbildung oder die Singklasse mindestens ein Jahr lang besucht haben – über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung - ,
- Kinder ab dem 3. Schuljahr, Jugendliche, Erwachsene.
2. Die Schüler werden bei der Instrumentenwahl beraten.
3. Der Unterricht wird als Einzelunterricht oder in Gruppen von 2 bis 4 Schülern erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichtes genützt werden können. Über die Einteilung sowie erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
4. Instrumental-/ Vokalschüler sollen zusätzlich die Elementare Hörerziehung, die Singklasse oder ein Ensemblefach besuchen.
§ 4 Ensemblefächer
Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Zu diesen Fächern gehören beispielsweise Sing- und Spielkreise, Chor, Instrumentalgruppen, Kammermusik, Orchester oder Bigband.
§ 5 Ergänzende Einrichtungen
Ergänzende Einrichtungen sind beispielsweise Musiklehre/ Hörerziehung, Musikgeschichte, Komposition, Musik und Bewegung/Tanz, Musiktheater, Rhythmik und Ballett. Die Zugangs- und Unterrichtsbedingungen werden jeweils gesondert festgelegt.
§ 6 Förderklasse
1. Die Förderklasse dient der Vorbereitung auf ein Musikstudium. Es können auch Schülerinnen und Schüler, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen, aufgenommen werden.
2. Die Pflichtbelegung umfasst mindestens vier Wochenstunden à 45 Minuten mit folgender Fächerkombination:
- Vokal-/ Instrumentalunterricht: 2 Wochenstunden Einzelunterricht im Hauptfach bzw. im Haupt- und Nebenfach
- Ensemblefach: 1 Wochenstunde
- Gehörbildung/Musiklehre: 1 Wochenstunde
3. Haupt- und Nebenfach sollen so kombiniert sein, dass sie in einem Berufsstudium weitergeführt werden können.
4. Interessenten können nur aufgrund einer Eignungsprüfung in die Förderklasse aufgenommen werden. Hierzu ist in jedem Fall die aussagekräftige schriftliche Stellungnahme der Fachlehrer des letzten Schuljahres einzuholen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.
5. Der Eintritt in die Förderklasse soll in der Regel nicht vor dem 14. Lebensjahr erfolgen.
Abschnitt II Aufnahme und Austritt, Unterrichtsbetrieb
§ 7 Schuljahr
Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Regelungen.
§ 8 Unterrichtsdauer
Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen.
§ 9 Anmeldung/Aufnahme
Anmeldungen/Wiederanmeldungen sind bis spätestens 1. Juni des vorangehenden Schuljahres schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt). Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Anmeldung gilt für ein Schuljahr und verpflichtet zur Entrichtung der Unterrichtsgebühren für ein ganzes Schuljahr. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 10 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
1. Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Musikschule bis spätestens 1. Juni schriftlich zugehen.
2. Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur aus zwingenden Gründen (z.B. Umzug oder schwere Erkrankung) im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich. Sie muss schriftlich begründet werden (Formblatt).
3. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise vorzeitig beenden oder unterbrechen.
4. Wenn Fachlehrer und Schulleitung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. mit dem gesetzlichen Vertretern zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist, kann der Schüler vom weiteren Besuch der Musikschule oder einzelner Fächer ausgeschlossen werden.
§ 11 Verhinderung des Schülers
Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule davon möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht muss nicht nachgegeben werden; er geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück.
§ 12 Unterrichtsausfall
Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft.
§ 13 Unterrichtsstätten
Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.
§ 14 Veranstaltungen / Bild- und Schallaufzeichnungen
1. Die Veranstaltungen der Musikschule sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler kann durch die Schulleitung oder Fachlehrer gefordert werden.
2. Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Schallaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Schallaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u.a.).
§ 15 Öffentliches Auftreten / Fremdunterricht
1. Öffentliches Auftreten der Schüler sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern müssen der Musikschule rechtzeitig vorher gemeldet werden.
2. Schülern des Bereiches Vokalunterricht, welche Unterricht in Sologesang erhalten, und Schülern des Bereiches Instrumentalunterricht ist es untersagt, im selben Fach außerhalb der Musikschule regelmäßigen unterricht zu nehmen.
§ 16 Instrumente
Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichtes ein Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden.
§ 17 Bescheinigung
Den Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.
§ 18 Gesundheitsbestimmungen
Schulleitung und Lehrkräfte sollen über psychische und physische Beeinträchtigungen der Schüler informiert werden.
Erkrankte Schüler sollen dem Musikschulunterricht fernbleiben. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.
§ 19 Unfallversicherung
Die Schüler der Musikschule sind gegen Unfall versichert.
§ 20 Schlussbestimmung
Diese Schulordnung tritt am 1.1.2005 in Kraft.

Gebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Musikschule Markt Essenbach (Musikschulgebührensatzung)
Vom 06.10.2009
Auf Grund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Essenbach folgende
Musikschulgebührensatzung :
§1
Gebührenerhebung
Der Markt Essenbach erhebt für die Leistungen der Musikschule Markt Essenbach Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Grundgebühr
(1) Für den Unterricht in der Musikschule wird eine Grundgebühr nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erhoben.
(2) Sie wird nur einmal erhoben, wenn der Schüler Unterricht in mehreren Fächern hat.
(3) Bei den Fächern Chor, Orchester und Kammermusik gibt es keine Grundgebühr.
§ 3
Zusatzgebühr
Für jedes Unterrichtsfach wird eine Zusatzgebühr nach § 5 Abs. 1 Nrn. 2 ff. und Abs. 2 erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach Dauer der Unterrichtseinheit sowie der Gruppenstärke.
§ 4
Auswärtige Schüler
Für auswärtige Schüler erhebt der Markt Essenbach eine höhere Gebühr, die aus der Tabelle in § 5 Abs. 1 Spalte 4 ersichtlich ist.
§ 5
Gebührenhöhe
(1) Folgende Gebühren werden erhoben:
| | Gebühren für Schüler des Marktes Essenbach | Gebühren für auswärtige Schüler |
1. | Grundgebühr | 110 € | 110 € |
2. | Grundfach (= Musikalische Früherziehung/Grundausbildung/Singklasse/Baby-/Musik-garten) 45 Minuten | 60 € | 65 € |
3. | Instrumentenkarussell (= Gebühr für Unterricht und Leihgebühr für Instrumente) 45 Minuten | 140 € | 160 € |
4. | Einzelunterricht 30 Minuten in allen Instrumentalfächern/Gesang | 320 € | 360 € |
5. | Einzelunterricht 45 Minuten in allen Instrumentalfächern/Gesang | 535 € | 600 € |
6. | Gruppenunterricht 45 Minuten mit 2 Schülern | 260 € | 300 € |
7. | Gruppenunterricht 45 Minuten mit 3 Schülern | 165 € | 190 € |
8. | Gruppenunterricht 45 Minuten mit 4 Schülern | 110 € | 130 € |
9. | Kreativer Kindertanz/ Ballett Pre I/ Pre Jazz 45 Minuten | 100 € | 110 € |
10. | Ballett Pre II, Jazztanz 60 Minuten | 150 € | 165 € |
11. | Ballett 75 Minuten | 190 € | 210 € |
12. | 10 er Karten für Gesang 30 Minuten | 130 € | 140 € |
13. | 10 er Karten für Gesang 45 Minuten | 195 € | 210 € |
(2) Bei Belegung eines Instrumentalfaches an der Musikschule ist der Besuch von Chor, Orchester und Kammermusik kostenlos. Für alle, die keinen Instrumental- bzw. Gesangsunterricht an der Musikschule belegen, wird für die Fächer Chor, Orchester und Ensemble eine Jahresgebühr von 50 € erhoben, für Kammermusik eine Jahresgebühr von 110 €. Außerdem gibt es für alle Musikschüler als Ergänzungsfach kostenlosen Theorieunterricht.
§ 6
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich auf ein Schuljahr. Sie entstehen mit Beginn des jeweiligen Unterrichts und werden drei Mal jährlich am 01.10., 01.02. und 01.06. in gleichen Raten fällig.
(2) Eine Aufnahme von Schülern während des Schuljahres ist jeweils zum Monatsanfang möglich. Die Gebühren entstehen dann mit Beginn des Aufnahmemonats und werden zu den in Absatz 1 genannten, auf den Aufnahmemonat folgenden Termin fällig. Bei Aufnahme nach dem 01.06. werden die Gebühren für das restliche Schuljahr abweichend von Satz 2 sofort mit der Aufnahme fällig.
(3) Unterrichtsvertrag und Gebührenschuld können durch die Musikschule im Einvernehmen mit dem Markt Essenbach aufgehoben werden, wenn der Schüler aus weder von ihm selbst noch von seinen Erziehungsberechtigten zu vertretenden Gründen den Unterricht nicht wahrnehmen kann.
(4) In der Regel werden die Gebühren jeweils zu den in Absatz 1 genannten Fälligkeitsterminen durch Lastschrifteinzug abgebucht.
(5) Bei Zahlungsverzug kann der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden, bis die Gebühren beglichen sind.
§ 7
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer laut Unterrichtsvertrag Anspruch auf Unterricht hat, bei minderjährigen Schülern die gesetzlichen Vertreter. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 8
Unterrichtsausfall, vorzeitige Beendigung
(1) Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Unterrichtsgebühren. Nur bei Erkrankung des Schülers von drei und mehr Unterrichtswochen in Folge (z.B. gebrochener Arm, Operation…) wird die entsprechende Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag hin zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt zum Ende des Schuljahres.
(2) Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich drei Unterrichtsstunden gebührenpflichtig. Die Gebühren für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag zurückerstattet.
(3) Wenn ein Schüler während des Schuljahres ohne Genehmigung der Schulleitung die Schule verlässt, kann die ganze jährliche Unterrichtsgebühr, soweit sie noch nicht bezahlt ist, eingehoben werden. Gewährte Ermäßigungen werden nicht rückgängig gemacht.
§ 9
Ermäßigungen
(1) Gibt es Familien, von denen mehrere Familienmitglieder an der Musikschule unterrichtet werden, so bezahlt
a) das älteste angemeldete Familienmitglied den vollen Preis,
b) das zweit älteste erhält 25 % Ermäßigung,
c) das dritt älteste erhält 50 % Ermäßigung,
d) das viert älteste und jedes weitere erhalten 75 % Ermäßigung.
Die Fächer Chor, Orchester und Kammermusik treten bei der Ermäßigung immer an die letzte Stelle.
(2) Eine Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen kann auf die nach Abzug der Familienermäßigung nach Absatz 1 verbleibenden Gebühren gewährt werden. Diese Sozialermäßigung wird nach den jeweils geltenden Regelsätzen des § 20 SGB II errechnet. Hierbei wird das danach maßgebliche monatliche Nettofamilieneinkommen einem Vergleichsbetrag gegenübergestellt, der sich aus dem doppelten Regelsatz nach § 20 SGB II zuzüglich den Kosten für die Unterkunft zusammensetzt.
Die Gebühren werden sodann bei einem Familiennettoeinkommen
a) bis 100 % des Vergleichsbetrages um 25 %,
b) bis 80 % des Vergleichsbetrages um 50 %,
c) bis 70 % des Vergleichsbetrages um 75 %,
d) bis 60 % des Vergleichsbetrages um 90 %
ermäßigt. In besonderen Härtefällen können die Gebühren ganz erlassen werden.
(3) Die Musikschule kann im Sinne einer Förderung von Mangelinstrumenten Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen, für die die Grund- oder Zusatzgebühr längstens ein Jahr lang um die Hälfte reduziert wird.
(4) Ermäßigungs- und Erlassanträge müssen jährlich zum Schuljahresbeginn neu schriftlich gestellt werden. Wird ein Antrag während des Schuljahres gestellt, so ermäßigen sich die Gebühren erstmalig ab dem Monat, der auf die Genehmigung des Antrages folgt. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des § 6 unberührt.
§ 10
Beihilfen
In besonderen Fällen kann die Musikschule im Einvernehmen mit dem Markt Essenbach Beihilfen gewähren.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Musikschulgebührensatzung vom 03.07.2007 außer Kraft.
Essenbach, 06.10.2009
Markt Essenbach
gez.
Wittmann
Erster Bürgermeister