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Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätze


 

 

Satzung über die Benutzung

der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätze

des Marktes Essenbach

 

Vom 20. Dezember 2004

 

Der Markt Essenbach erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBl S. 272), folgende

 

Satzung:

 

§ 1

Gegenstand der Satzung

(1) Die im Marktgebiet Essenbach vorhandenen Grünanlagen und Kinderspielplätze sind öffentliche Einrichtungen des Marktes Essenbach.

(2) Grünanlagen nach Absatz 1 sind alle Grünflächen und Parkanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind und vom Markt Essenbach unterhalten werden. Bestandteil der Grünanlagen sind auch die dort vorhandenen Wege und Plätze, natürliche und künstliche Wasserflächen und Wassereinrichtungen, gekennzeichnete Spiel-, Sport- und Liegeflächen sowie die Anlageneinrichtungen.

(3) Zu den Grünanlagen nach Absatz 1 gehören nicht geschlossene Kleingärten und die vom Markt Essenbach unterhaltenen Hänge, Böschungen, Bankette, Hecken, Sicherheitsstreifen und ähnliche Anlagen, die als Bestandteile der öffentlichen Straßen gelten sowie Wald im Sinne des Waldgesetzes für Bayern.

(4) Kinderspielplätze nach Absatz 1 sind alle Flächen und Einrichtungen für Spiele im Freien, die der Allgemeinheit zugänglich sind, vom Markt Essenbach unterhalten werden und in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführt sind.

 

§ 2

Recht auf Benutzung

Jedermann hat das Recht, die Grünanlagen und Kinderspielplätze unentgeltlich zum Zwecke der Erholung und des Spielens nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen.

 

§ 3

Verhalten in den Grünanlagen und auf Kinderspielplätzen

(1) Die Grünanlagen dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt werden, die Anlageneinrichtungen nicht verändert werden.

(2) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen und auf den Kinderspielplätzen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) In den Grünanlagen und auf den Kinderspielplätzen ist den Benutzern insbesondere verboten:

1. Hunde frei bzw. an einer mehr als 3 m langen, reißfesten Leine herumlaufen zu lassen sowie

2. die Grünanlagen und Kinderspielplätze durch Hundekot verunreinigen zu lassen.

 

§ 4

Beseitigungspflicht

Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise in den Grünanlagen oder auf den Kinderspielplätzen einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für die Beseitigung von Hundekot.

 

§ 5

Vollzugsanordnungen

(1) Der Markt Essenbach und das von ihm bestellte Aufsichtspersonal kann im Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung erlassen.

(2) Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Anlagenbereich ergehenden Anordnungen des Marktes Essenbach oder des von ihm bestellten Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

§ 6

Platzverweis und Betretungsverbot

Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung

1. Vorschriften dieser Satzung oder einer augrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt,

2. in den Grünanlagen oder auf den Kinderspielplätzen eine mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht oder

3. gegen Anstand und Sitte verstößt,

kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten der Grünanlagen und der Kinderspielplätze untersagt werden.

 

§ 7

Haftungsbeschränkung

Die Benutzung der Grünanlagen und der Kinderspielplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Der Markt Essenbach haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 8

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich

1. die in § 3 Abs. 2 aufgeführten allgemeinen Verhaltensvorschriften nicht befolgt,

2. den in § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 benannten Verboten zuwiderhandelt,

3. der Beseitigungspflicht gemäß § 4 nicht nachkommt,

4. einer aufgrund des § 5 erlassenen Anordnung für den Einzelfall nicht Folge leistet oder

5. einem gemäß § 6 ausgesprochenen Platzverweis oder Betretungsverbot zuwiderhandelt.

 

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.

 

Essenbach, 20.12.2004

Markt Essenbach

gez.

Wittmann

Erster Bürgermeister

 

 

 

 


Friedhofsgebührensatzung


 

 

Friedhofsgebührensatzung des Marktes Essenbach

 

vom 18.12.2001

geändert durch 1. Änderungssatzung vom 07.06.2005

 

 

Aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erläßt der Markt Essenbach folgende

 

Friedhofsgebührensatzung:

 

 

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

Für die Benützung des Friedhofs in Oberahrain und dessen Bestattungseinrichtungen sowie für die sonstigen Leistungen des Marktes werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

 

 

 

§ 2

Fälligkeit

 

(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Rechnungsstellung durch den Markt Essenbach fällig.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich die Fälligkeit von Verwaltungsgebühren (§ 9 Nr. 1 bis 4 und 11 der Satzung) nach Art. 15 des Kostengesetzes.

 

 

 

§ 3

Gebührenschuldner

 

Zahlungspflichtig ist,

1. wer das Benützungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,

2. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

3. wer den Auftrag zur Durchführung der Leistung erteilt und sich zur Zahlung verpflichtet hat.

 

Mehrere Zahlungspflichtige gelten als Gesamtschuldner.

 

 

 

§ 4

 

Gebührenhöhe

 

Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den in dieser Satzung festgesetzten Gebühren.

 

 

 

§ 5

Beitreibung

 

 

Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

 

 

 

§ 6

Gebührenarten

 

Der Markt erhebt

a) Grabgebühren

b) Bestattungsgebühren

c) Sonstige Gebühren

 

 

 

§ 7

Grabgebühren

 

1. Die Grabgebühr beträgt für

einen Einzelgrabplatz 276,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)

einen Kindergrabplatz

(für Kinder von 3 – 10 Jahren) 62,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)

einen Kindergrabplatz

(für Kinder bis zu 3 Jahren) 21,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)

 

2. Die Grabgebühr für das Benutzungsrecht an einem Familiengrabplatz beträgt 460,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre).

 

3. Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechts gilt der Betrag in Absatz 1 bzw. 2.

 

4. Die Gebühr für das Benutzungsrecht an einer Urnennische in der Urnenwand beträgt 511,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre).

 

5. Die Verlängerung des Benutzungsrechts kann für 6, 12, 18 Jahre, höchstens jedoch 18 Jahre erfolgen. Die Gebühr wird im Verhältnis aufgeteilt.

 

 

 

§ 8

Bestattungsgebühren

 

Die Gebühr beträgt

 

a) für die Tätigkeit als Leichendiener 60,00 €

 

b) für die Tätigkeit eines Leichenträgers, für die Verbringung einer Leiche in das Leichenhaus und für die Dienstleistungen während der Beerdigung 50,00 €

 

c) für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr einschl. einfache Tieferlegung)

 

aa) für Kindergräber bis zu 2 Jahren 102,00 €

für Kindergräber bis zu 7 Jahren 115,00 €

für Kindergräber bis zu 12 Jahren 136,00 €

 

bb) für Reihengräber 95,00 €

 

cc) für Familiengräber je Grabstelle 250,00 €

 

d) für die Benutzung des Leichenhauses und Ausstattung 51,00 €

bei Kindern unter 10 Jahren 10,00 €

 

e) für die vom Markt Essenbach durchgeführte Beseitigung

der Kränze, Bukette und Gestecke nach einer Bestattung 41,00 €

 

f) für die Benutzung der Leichenkühlanlage pro Tag 30,00 €

 

 

 

§ 9

Sonstige Gebühren

 

An sonstigen Gebühren werden erhoben für

 

1. Schriftliche Auskunft 1,50 – 50,00 €

 

2. Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern

für Kinder- und Reihengräber 5,00 €

für Familiengräber 8,00 €

 

3. Gestattung von Ausnahmen 15,00 €

 

4. Umschreibung oder Verlängerung eines Grabbenutzungsrechts

a) eine Gebühr in Höhe der betreffenden Grabbenutzungsgebühr

für 1 Jahr

b) für den überlebenden Ehegatten und bei Namensänderung infolge

Wiederverheiratung je Grabstelle 8,00 €

 

5. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche

a) während der Ruhefrist 92,00 €

b) nach Ablauf der Ruhefrist 77,00 €

 

6. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof

a) während der Ruhefrist 92,00 €

b) nach Ablauf der Ruhefrist zuzüglich Überführungsgebühren 77,00 €

 

7. Ausgrabung und Umbettung Verstorbener bis zu 18 Jahren die Gebühr aus Ziffer 5 und 6

 

8. Leichenöffnungen

a) Benützung des Sektionsraumes im Leichenhaus 15,00 €

b) Leichenwärter, Gehilfe pro Stunde 8,00 €

c) sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 5,00 €

 

9. Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge 15,00 €

 

10. Mehrfache Tieferlegung der Grabsohle 13,00 – 77,00 €

 

11. Verlegung des Bestattungstermins 10,00 €

 

12. Fundamentierung entsprechend der tatsächlich angefallenen Kosten

 

13. nicht aufgeführte Leistungen sowie Leistungen Dritter werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten berechnet.

 

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.1999 außer Kraft.

 

 

Markt Essenbach

Essenbach, den 18.12.2001

gez.

Wittmann

Erster Bürgermeister

 

 

 

 


Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen


 

 

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen

im eigenen Wirkungskreis des Marktes Essenbach

 

 - Kostensatzung -


vom 11.12.2001

 

Der Markt Essenbach erlässt auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

 

§ 1

Der Markt Essenbach erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die er in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

 

§ 2

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

 

§ 3

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.08.1987 außer Kraft.

 

Essenbach, 11.12.2001

Markt Essenbach

gez.

Wittmann

Erster Bürgermeister


Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)


Tarif-

Gruppe

Tarif-

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EURO

0

Allgemeine Verwaltung

00

Allgemeine Amtshandlungen

Vorschriften der Tarifgruppen 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor.

000

Anordnungen für den Einzelfall

15 bis 600 €

001

Beglaubigungen:

Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden

  1. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind
  2. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind.

 

 

 

 

 

 

 

0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €.

 

 

 

 

5 € im Einzelfall

 

Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden.

002

Bescheinigungen:

  1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden
  2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung

 

 

Kostenfrei (vgl. Bek vom 02.08.2000, AllMBl S. 571)

 

 

5 bis 75 €

003

Einsicht in Akten und amtliche Bücher:

Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese

nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.

Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.

 

 

 

 

0,75 € je Akte oder Buch, mindestens 5 €


 

Tarif-

Gruppe

Tarif-

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EURO

004

Fristverlängerungen:

  1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde.
  2. Fristverlängerung in anderen Fällen

 

 

10-25% der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €.

 

 

 

 

5 bis 60 €

005

Zweitschriften:

Erteilung einer Zweitschrift

 

10 – 50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,5 bis 5 € vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens 5 €.

006

Niederschriften:

7,50 bis 75 €

für jede angefangene Stunde

Besondere Amtshandlungen

02

Hauptverwaltung

020

Kommunalgesetze

  1. Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LkrO, Art. 3 Abs. 3 BezO)
  2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO, Art. 25a LkrO)

 

 

 

10 bis 2500 €, soweit nicht kostenfrei

 

 

 

kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG)

021

Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren

  1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird
  2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)

 

 

 

 

 

12,50 bis 150 €

 

 

 

 

 

 

 

50 bis 2500 €

Tarif-

Gruppe

Tarif-

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EURO

  1. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG
  2. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)

4.0 bei Geldansprüchen

 


 

4.1 sonst

1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977)

 

 

 

 

 

 

 

50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 €

 

 

12,50 bis 200 €

03

Finanzverwaltung

030

Anmahnung rückständiger Beiträge

5 bis 150 €

1

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

11

Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)

110

Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

15 bis 1250 €

111

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

15 bis 600 €

12

Feuerbeschau

120

Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV -)

  1. wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden
  2. wenn erhebliche Mängel festgestellt werden

 

 

 

 

Kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

15 bis 1000 €

121

Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

122

Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV)

15 bis 1000 €

6

Bau- und Wohnungswesen, Verkehr

61

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Tarif-

Gruppe

Tarif-

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EURO

610

Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24ff. BauGB)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

611

Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

612

Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

613

Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung

15 bis 1000 €

614

Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB

kostenfrei

615

Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG

616

Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB:

Es ist der Verkehrswert des Teils des Grundstücks zugrunde zu legen, der im Grundbuch abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll. Bei bebauten Grundstücken ist der Verkehrswert des unbebauten Grundstücks zugrunde zu legen. Ist der abgeschriebene Grundstücksteil nicht bestimmbar, beträgt die Gebühr

Als Verkehrswert ist der Kaufpreis in einem Kaufvertrag zugrunde zu legen. Liegt kein Kaufvertrag vor, sind die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.

1 v. T. des auf volle 500 € aufzurundenden Verkehrswertes des Grundstücks, mindestens 25 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25 bis 3000 €

617

Erteilung eines Zeugnisses nach § 20 Abs. 2 BauGB, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist

10 bis 50 €

62

Wohnungsaufsicht

620

Veranlassung der Beseitigung von Missständen (Art. 3,4,10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WoAufG)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

621

Anordnung der Beseitigung von Missständen (Art. 3,4,10 Abs. 5 Satz 3 WoAufG)

200 bis 2500 €

Tarif-

Gruppe

Tarif-

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EURO

63

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

630

Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG)

10 bis 150 €

631

Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG

10 bis 600 €

632

Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG

50 bis 2500 €

633

Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

64

Vollzug der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

640

Mitteilung nach Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBO, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (Genehmigungsfreistellungsverfahren)

50 €

67

Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung

670

Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten

10 bis 375 €

671

Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte

10 bis 75 €

7

Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung

70

Allgemeine Amtshandlungen

700

Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang

10 bis 400 €

701

Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung

10 bis 1250 €

702

Nachträgliche Auflagen, Rücknahme beziehungsweise Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701

10 bis 600 €

703

Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung

10 bis 600 €

Tarif-

Gruppe

Tarif-

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EURO

Besondere Amtshandlungen

73

Marktwesen (§ 69 GewO)

730

Zuweisung, Ausnahmebewilligung

10 bis 150 €

731

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung

10 bis 150 €

75

Bestattungswesen (Friedhof)

750

Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof

10 bis 600 €

751

Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen

10 bis 150 €

752

Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen

10 bis 150 €

753

Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung

10 bis 1250 €

754

Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung

10 bis 600 €

 

 

 

 


Rechtsverordnung


über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen

an Sonn- und Feiertagen im Markt Essenbach

 

vom 27.03.2007

 

 

Aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage – Feiertagsgesetz – FTG – (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2006 (GVBl S. 190), erlässt der Markt Essenbach folgende Rechtsverordnung:

 

 

§ 1

Betrieb von Autowaschanlagen

 

(1) In Gewerbe- und Industriegebieten des Marktes Essenbach dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.

 

(2) Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:

- Neujahr,

- Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,

- 1. Mai,

- Pfingstsonntag, Pfingstmontag,

- Erster und Zweiter Weihnachtstag.

 

 

§ 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.04.2007 in Kraft.

 

 

 

Essenbach, 27.03.2007

Markt Essenbach

gez.

Wittmann

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

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Stellungnahme von Bürgermeister Fritz Wittmann

Stellungnahme von Bürgermeister Fritz Wittmann, Markt Essenbach, zum Tagesordnungspunkt 1 der...

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