
Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätze
Satzung über die Benutzung
der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätze
des Marktes Essenbach
Vom 20. Dezember 2004
Der Markt Essenbach erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBl S. 272), folgende
Satzung:
§ 1
Gegenstand der Satzung
(1) Die im Marktgebiet Essenbach vorhandenen Grünanlagen und Kinderspielplätze sind öffentliche Einrichtungen des Marktes Essenbach.
(2) Grünanlagen nach Absatz 1 sind alle Grünflächen und Parkanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind und vom Markt Essenbach unterhalten werden. Bestandteil der Grünanlagen sind auch die dort vorhandenen Wege und Plätze, natürliche und künstliche Wasserflächen und Wassereinrichtungen, gekennzeichnete Spiel-, Sport- und Liegeflächen sowie die Anlageneinrichtungen.
(3) Zu den Grünanlagen nach Absatz 1 gehören nicht geschlossene Kleingärten und die vom Markt Essenbach unterhaltenen Hänge, Böschungen, Bankette, Hecken, Sicherheitsstreifen und ähnliche Anlagen, die als Bestandteile der öffentlichen Straßen gelten sowie Wald im Sinne des Waldgesetzes für Bayern.
(4) Kinderspielplätze nach Absatz 1 sind alle Flächen und Einrichtungen für Spiele im Freien, die der Allgemeinheit zugänglich sind, vom Markt Essenbach unterhalten werden und in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführt sind.
§ 2
Recht auf Benutzung
Jedermann hat das Recht, die Grünanlagen und Kinderspielplätze unentgeltlich zum Zwecke der Erholung und des Spielens nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen.
§ 3
Verhalten in den Grünanlagen und auf Kinderspielplätzen
(1) Die Grünanlagen dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt werden, die Anlageneinrichtungen nicht verändert werden.
(2) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen und auf den Kinderspielplätzen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) In den Grünanlagen und auf den Kinderspielplätzen ist den Benutzern insbesondere verboten:
1. Hunde frei bzw. an einer mehr als 3 m langen, reißfesten Leine herumlaufen zu lassen sowie
2. die Grünanlagen und Kinderspielplätze durch Hundekot verunreinigen zu lassen.
§ 4
Beseitigungspflicht
Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise in den Grünanlagen oder auf den Kinderspielplätzen einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für die Beseitigung von Hundekot.
§ 5
Vollzugsanordnungen
(1) Der Markt Essenbach und das von ihm bestellte Aufsichtspersonal kann im Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung erlassen.
(2) Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Anlagenbereich ergehenden Anordnungen des Marktes Essenbach oder des von ihm bestellten Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 6
Platzverweis und Betretungsverbot
Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung
1. Vorschriften dieser Satzung oder einer augrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt,
2. in den Grünanlagen oder auf den Kinderspielplätzen eine mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht oder
3. gegen Anstand und Sitte verstößt,
kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten der Grünanlagen und der Kinderspielplätze untersagt werden.
§ 7
Haftungsbeschränkung
Die Benutzung der Grünanlagen und der Kinderspielplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Der Markt Essenbach haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 8
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich
1. die in § 3 Abs. 2 aufgeführten allgemeinen Verhaltensvorschriften nicht befolgt,
2. den in § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 benannten Verboten zuwiderhandelt,
3. der Beseitigungspflicht gemäß § 4 nicht nachkommt,
4. einer aufgrund des § 5 erlassenen Anordnung für den Einzelfall nicht Folge leistet oder
5. einem gemäß § 6 ausgesprochenen Platzverweis oder Betretungsverbot zuwiderhandelt.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.
Essenbach, 20.12.2004
Markt Essenbach
gez.
Wittmann
Erster Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Essenbach
vom 18.12.2001
geändert durch 1. Änderungssatzung vom 07.06.2005
Aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erläßt der Markt Essenbach folgende
Friedhofsgebührensatzung:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benützung des Friedhofs in Oberahrain und dessen Bestattungseinrichtungen sowie für die sonstigen Leistungen des Marktes werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2
Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Rechnungsstellung durch den Markt Essenbach fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich die Fälligkeit von Verwaltungsgebühren (§ 9 Nr. 1 bis 4 und 11 der Satzung) nach Art. 15 des Kostengesetzes.
§ 3
Gebührenschuldner
Zahlungspflichtig ist,
1. wer das Benützungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,
2. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
3. wer den Auftrag zur Durchführung der Leistung erteilt und sich zur Zahlung verpflichtet hat.
Mehrere Zahlungspflichtige gelten als Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührenhöhe
Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den in dieser Satzung festgesetzten Gebühren.
§ 5
Beitreibung
Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 6
Gebührenarten
Der Markt erhebt
a) Grabgebühren
b) Bestattungsgebühren
c) Sonstige Gebühren
§ 7
Grabgebühren
1. Die Grabgebühr beträgt für
einen Einzelgrabplatz 276,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)
einen Kindergrabplatz
(für Kinder von 3 – 10 Jahren) 62,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)
einen Kindergrabplatz
(für Kinder bis zu 3 Jahren) 21,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)
2. Die Grabgebühr für das Benutzungsrecht an einem Familiengrabplatz beträgt 460,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre).
3. Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechts gilt der Betrag in Absatz 1 bzw. 2.
4. Die Gebühr für das Benutzungsrecht an einer Urnennische in der Urnenwand beträgt 511,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre).
5. Die Verlängerung des Benutzungsrechts kann für 6, 12, 18 Jahre, höchstens jedoch 18 Jahre erfolgen. Die Gebühr wird im Verhältnis aufgeteilt.
§ 8
Bestattungsgebühren
Die Gebühr beträgt
a) für die Tätigkeit als Leichendiener 60,00 €
b) für die Tätigkeit eines Leichenträgers, für die Verbringung einer Leiche in das Leichenhaus und für die Dienstleistungen während der Beerdigung 50,00 €
c) für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr einschl. einfache Tieferlegung)
aa) für Kindergräber bis zu 2 Jahren 102,00 €
für Kindergräber bis zu 7 Jahren 115,00 €
für Kindergräber bis zu 12 Jahren 136,00 €
bb) für Reihengräber 95,00 €
cc) für Familiengräber je Grabstelle 250,00 €
d) für die Benutzung des Leichenhauses und Ausstattung 51,00 €
bei Kindern unter 10 Jahren 10,00 €
e) für die vom Markt Essenbach durchgeführte Beseitigung
der Kränze, Bukette und Gestecke nach einer Bestattung 41,00 €
f) für die Benutzung der Leichenkühlanlage pro Tag 30,00 €
§ 9
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben für
1. Schriftliche Auskunft 1,50 – 50,00 €
2. Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern
für Kinder- und Reihengräber 5,00 €
für Familiengräber 8,00 €
3. Gestattung von Ausnahmen 15,00 €
4. Umschreibung oder Verlängerung eines Grabbenutzungsrechts
a) eine Gebühr in Höhe der betreffenden Grabbenutzungsgebühr
für 1 Jahr
b) für den überlebenden Ehegatten und bei Namensänderung infolge
Wiederverheiratung je Grabstelle 8,00 €
5. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche
a) während der Ruhefrist 92,00 €
b) nach Ablauf der Ruhefrist 77,00 €
6. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof
a) während der Ruhefrist 92,00 €
b) nach Ablauf der Ruhefrist zuzüglich Überführungsgebühren 77,00 €
7. Ausgrabung und Umbettung Verstorbener bis zu 18 Jahren die Gebühr aus Ziffer 5 und 6
8. Leichenöffnungen
a) Benützung des Sektionsraumes im Leichenhaus 15,00 €
b) Leichenwärter, Gehilfe pro Stunde 8,00 €
c) sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 5,00 €
9. Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge 15,00 €
10. Mehrfache Tieferlegung der Grabsohle 13,00 – 77,00 €
11. Verlegung des Bestattungstermins 10,00 €
12. Fundamentierung entsprechend der tatsächlich angefallenen Kosten
13. nicht aufgeführte Leistungen sowie Leistungen Dritter werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten berechnet.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.1999 außer Kraft.
Markt Essenbach
Essenbach, den 18.12.2001
gez.
Wittmann
Erster Bürgermeister