Überblick
Rathaus
Aktuelles
Freizeit & Kultur
Wirtschaft
Baugebiete
Leben im Markt

Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätze


 

Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung des Marktes Essenbach

(BGS/EWS)

 

Vom 04.12.2007

 

Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 07.12.2010

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Essenbach folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 

 

§ 1 Beitragserhebung

 

Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeindeteile

 

Essenbach, Altheim, Mirskofen, Oberahrain, Unterahrain, Ohu, Gaden, Mettenbach, Artlkofen, Bruckbach, Ginglkofen, Oberröhrenbach, Unterröhrenbach, Pettenkofen, Unterunsbach, Oberwattenbach, Unterwattenbach, Wattenbacherau

 

einen Beitrag.

 

 

§ 2 Beitragstatbestand

 

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt,

wenn

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder

2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

 

 

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

 

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

 

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.

 

 

§ 4 Beitragsschuldner

 

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

 

§ 5 Beitragsmaßstab

 

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 3000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 3000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 3000 m² begrenzt.

 

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

 

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.

 

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

 

-          im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

-          im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

-          im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

 

(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen  neu berechnet. Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

 

 

§ 6 Beitragssatz

 

(1)   Der Beitrag beträgt

 

a)    pro m² Grundstücksfläche                2,02 €

b)    pro m² Geschossfläche                  18,27 €

 

(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

 

 

§ 7 Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

 

§ 8 Beitragsablösung

 

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 9 Gebührenerhebung

 

Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

 

 

§ 10 Schmutzwassergebühr

 

(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,83 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.

 

 

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.

Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.

Sie sind vom Markt zu schätzen, wenn

 

1.    ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2.    der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.    sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 12 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01. Januar mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 42 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m³/Jahr als nachgewiesen.

Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

 

 

(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen

 

a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,

b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und

c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

 

 

(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 42 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01. Januar mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist,  unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

 

 

§ 11 Niederschlagswassergebühr

 

(1) Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche.

Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. Der Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.

 

 

(2) Der Gebietsabflussbeiwert beträgt für:

 

Zone I:                   0,3

Zone II:                  0,4 

Zone III:                 0,5

Zone IV:                 0,6

Zone V:                  0,8

 

Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Gebietsabflussbeiwertkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist. Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in der Gebietsabflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.

 

 

(3) Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 25 % oder um mindestens 400 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.

Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt.

Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt.

 

(4) Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01. Januar des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab; bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

(5) Zur tatsächlich bebauten und befestigten Fläche nach Absatz 3 und 4 zählen nicht Flächen von denen Niederschlagswasser in Eigengewinnungsanlagen eingeleitet wird oder abfließt, aus denen Wasser entnommen wird, für das nach § 10 Absatz 2 Schmutzwassergebühren erhoben werden.

 

(6) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,26 € pro m² pro Jahr.

 

 

§ 12 Entstehen der Gebührenschuld

 

(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

 

(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.

 

 

§ 13 Gebührenschuldner

 

(1)               Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

 

(2)               Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

 

(3)               Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften.

 

 

§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

 

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.05. und 01.10 jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

 

 

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

 

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 

 

§ 16 In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.*

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.10.1994, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 19.12.2006 außer Kraft.

 

 

Essenbach, 04.12.2007

Markt Essenbach

gez.

Wittmann

Erster Bürgermeister

 

 

* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 04.12.2007. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens späterer Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.


Friedhofsgebührensatzung


 

 

Friedhofsgebührensatzung des Marktes Essenbach

 

vom 18.12.2001

geändert durch 1. Änderungssatzung vom 07.06.2005

 

 

Aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erläßt der Markt Essenbach folgende

 

Friedhofsgebührensatzung:

 

 

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

Für die Benützung des Friedhofs in Oberahrain und dessen Bestattungseinrichtungen sowie für die sonstigen Leistungen des Marktes werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

 

 

 

§ 2

Fälligkeit

 

(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Rechnungsstellung durch den Markt Essenbach fällig.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich die Fälligkeit von Verwaltungsgebühren (§ 9 Nr. 1 bis 4 und 11 der Satzung) nach Art. 15 des Kostengesetzes.

 

 

 

§ 3

Gebührenschuldner

 

Zahlungspflichtig ist,

1. wer das Benützungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,

2. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

3. wer den Auftrag zur Durchführung der Leistung erteilt und sich zur Zahlung verpflichtet hat.

 

Mehrere Zahlungspflichtige gelten als Gesamtschuldner.

 

 

 

§ 4

 

Gebührenhöhe

 

Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den in dieser Satzung festgesetzten Gebühren.

 

 

 

§ 5

Beitreibung

 

 

Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

 

 

 

§ 6

Gebührenarten

 

Der Markt erhebt

a) Grabgebühren

b) Bestattungsgebühren

c) Sonstige Gebühren

 

 

 

§ 7

Grabgebühren

 

1. Die Grabgebühr beträgt für

einen Einzelgrabplatz 276,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)

einen Kindergrabplatz

(für Kinder von 3 – 10 Jahren) 62,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)

einen Kindergrabplatz

(für Kinder bis zu 3 Jahren) 21,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)

 

2. Die Grabgebühr für das Benutzungsrecht an einem Familiengrabplatz beträgt 460,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre).

 

3. Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechts gilt der Betrag in Absatz 1 bzw. 2.

 

4. Die Gebühr für das Benutzungsrecht an einer Urnennische in der Urnenwand beträgt 511,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre).

 

5. Die Verlängerung des Benutzungsrechts kann für 6, 12, 18 Jahre, höchstens jedoch 18 Jahre erfolgen. Die Gebühr wird im Verhältnis aufgeteilt.

 

 

 

§ 8

Bestattungsgebühren

 

Die Gebühr beträgt

 

a) für die Tätigkeit als Leichendiener 60,00 €

 

b) für die Tätigkeit eines Leichenträgers, für die Verbringung einer Leiche in das Leichenhaus und für die Dienstleistungen während der Beerdigung 50,00 €

 

c) für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr einschl. einfache Tieferlegung)

 

aa) für Kindergräber bis zu 2 Jahren 102,00 €

für Kindergräber bis zu 7 Jahren 115,00 €

für Kindergräber bis zu 12 Jahren 136,00 €

 

bb) für Reihengräber 95,00 €

 

cc) für Familiengräber je Grabstelle 250,00 €

 

d) für die Benutzung des Leichenhauses und Ausstattung 51,00 €

bei Kindern unter 10 Jahren 10,00 €

 

e) für die vom Markt Essenbach durchgeführte Beseitigung

der Kränze, Bukette und Gestecke nach einer Bestattung 41,00 €

 

f) für die Benutzung der Leichenkühlanlage pro Tag 30,00 €

 

 

 

§ 9

Sonstige Gebühren

 

An sonstigen Gebühren werden erhoben für

 

1. Schriftliche Auskunft 1,50 – 50,00 €

 

2. Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern

für Kinder- und Reihengräber 5,00 €

für Familiengräber 8,00 €

 

3. Gestattung von Ausnahmen 15,00 €

 

4. Umschreibung oder Verlängerung eines Grabbenutzungsrechts

a) eine Gebühr in Höhe der betreffenden Grabbenutzungsgebühr

für 1 Jahr

b) für den überlebenden Ehegatten und bei Namensänderung infolge

Wiederverheiratung je Grabstelle 8,00 €

 

5. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche

a) während der Ruhefrist 92,00 €

b) nach Ablauf der Ruhefrist 77,00 €

 

6. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof

a) während der Ruhefrist 92,00 €

b) nach Ablauf der Ruhefrist zuzüglich Überführungsgebühren 77,00 €

 

7. Ausgrabung und Umbettung Verstorbener bis zu 18 Jahren die Gebühr aus Ziffer 5 und 6

 

8. Leichenöffnungen

a) Benützung des Sektionsraumes im Leichenhaus 15,00 €

b) Leichenwärter, Gehilfe pro Stunde 8,00 €

c) sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 5,00 €

 

9. Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge 15,00 €

 

10. Mehrfache Tieferlegung der Grabsohle 13,00 – 77,00 €

 

11. Verlegung des Bestattungstermins 10,00 €

 

12. Fundamentierung entsprechend der tatsächlich angefallenen Kosten

 

13. nicht aufgeführte Leistungen sowie Leistungen Dritter werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten berechnet.

 

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.1999 außer Kraft.

 

 

Markt Essenbach

Essenbach, den 18.12.2001

gez.

Wittmann

Erster Bürgermeister

 

 

 

 


Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen


 

 

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen

im eigenen Wirkungskreis des Marktes Essenbach

 

 - Kostensatzung -


vom 11.12.2001

 

Der Markt Essenbach erlässt auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

 

§ 1

Der Markt Essenbach erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die er in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

 

§ 2

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

 

§ 3

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.08.1987 außer Kraft.

 

Essenbach, 11.12.2001

Markt Essenbach

gez.

Wittmann

Erster Bürgermeister


Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)


Tarif-

Gruppe

Tarif-

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EURO

0

Allgemeine Verwaltung

00

Allgemeine Amtshandlungen

Vorschriften der Tarifgruppen 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor.

000

Anordnungen für den Einzelfall

15 bis 600 €

001

Beglaubigungen:

Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden

  1. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind
  2. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind.

 

 

 

 

 

 

 

0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €.

 

 

 

 

5 € im Einzelfall

 

Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden.

002

Bescheinigungen:

  1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden
  2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung

 

 

Kostenfrei (vgl. Bek vom 02.08.2000, AllMBl S. 571)

 

 

5 bis 75 €

003

Einsicht in Akten und amtliche Bücher:

Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese

nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.

Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.

 

 

 

 

0,75 € je Akte oder Buch, mindestens 5 €


 

Tarif-

Gruppe

Tarif-

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EURO

004

Fristverlängerungen:

  1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde.
  2. Fristverlängerung in anderen Fällen

 

 

10-25% der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €.

 

 

 

 

5 bis 60 €

005

Zweitschriften:

Erteilung einer Zweitschrift

 

10 – 50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,5 bis 5 € vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens 5 €.

006

Niederschriften:

7,50 bis 75 €

für jede angefangene Stunde

Besondere Amtshandlungen

02

Hauptverwaltung

020

Kommunalgesetze

  1. Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LkrO, Art. 3 Abs. 3 BezO)
  2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO, Art. 25a LkrO)

 

 

 

10 bis 2500 €, soweit nicht kostenfrei

 

 

 

kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG)

021

Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren

  1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird
  2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)

 

 

 

 

 

12,50 bis 150 €

 

 

 

 

 

 

 

50 bis 2500 €

Tarif-

Gruppe

Tarif-

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EURO

  1. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG
  2. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)

4.0 bei Geldansprüchen

 


 

4.1 sonst

1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977)

 

 

 

 

 

 

 

50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 €

 

 

12,50 bis 200 €

03

Finanzverwaltung

030

Anmahnung rückständiger Beiträge

5 bis 150 €

1

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

11

Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)

110

Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

15 bis 1250 €

111

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

15 bis 600 €

12

Feuerbeschau

120

Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV -)

  1. wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden
  2. wenn erhebliche Mängel festgestellt werden

 

 

 

 

Kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

15 bis 1000 €

121

Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

122

Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV)

15 bis 1000 €

6

Bau- und Wohnungswesen, Verkehr

61

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Tarif-

Gruppe

Tarif-

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EURO

610

Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24ff. BauGB)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

611

Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

612

Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

613

Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung

15 bis 1000 €

614

Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB

kostenfrei

615

Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG

616

Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB:

Es ist der Verkehrswert des Teils des Grundstücks zugrunde zu legen, der im Grundbuch abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll. Bei bebauten Grundstücken ist der Verkehrswert des unbebauten Grundstücks zugrunde zu legen. Ist der abgeschriebene Grundstücksteil nicht bestimmbar, beträgt die Gebühr

Als Verkehrswert ist der Kaufpreis in einem Kaufvertrag zugrunde zu legen. Liegt kein Kaufvertrag vor, sind die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.

1 v. T. des auf volle 500 € aufzurundenden Verkehrswertes des Grundstücks, mindestens 25 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25 bis 3000 €

617

Erteilung eines Zeugnisses nach § 20 Abs. 2 BauGB, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist

10 bis 50 €

62

Wohnungsaufsicht

620

Veranlassung der Beseitigung von Missständen (Art. 3,4,10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WoAufG)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

621

Anordnung der Beseitigung von Missständen (Art. 3,4,10 Abs. 5 Satz 3 WoAufG)

200 bis 2500 €

Tarif-

Gruppe

Tarif-

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EURO

63

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

630

Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG)

10 bis 150 €

631

Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG

10 bis 600 €

632

Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG

50 bis 2500 €

633

Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

64

Vollzug der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

640

Mitteilung nach Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBO, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (Genehmigungsfreistellungsverfahren)

50 €

67

Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung

670

Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten

10 bis 375 €

671

Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte

10 bis 75 €

7

Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung

70

Allgemeine Amtshandlungen

700

Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang

10 bis 400 €

701

Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung

10 bis 1250 €

702

Nachträgliche Auflagen, Rücknahme beziehungsweise Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701

10 bis 600 €

703

Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung

10 bis 600 €

Tarif-

Gruppe

Tarif-

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EURO

Besondere Amtshandlungen

73

Marktwesen (§ 69 GewO)

730

Zuweisung, Ausnahmebewilligung

10 bis 150 €

731

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung

10 bis 150 €

75

Bestattungswesen (Friedhof)

750

Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof

10 bis 600 €

751

Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen

10 bis 150 €

752

Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen

10 bis 150 €

753

Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung

10 bis 1250 €

754

Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung

10 bis 600 €

 

 

 

 


Rechtsverordnung


über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen

an Sonn- und Feiertagen im Markt Essenbach

 

vom 27.03.2007

 

 

Aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage – Feiertagsgesetz – FTG – (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2006 (GVBl S. 190), erlässt der Markt Essenbach folgende Rechtsverordnung:

 

 

§ 1

Betrieb von Autowaschanlagen

 

(1) In Gewerbe- und Industriegebieten des Marktes Essenbach dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.

 

(2) Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:

- Neujahr,

- Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,

- 1. Mai,

- Pfingstsonntag, Pfingstmontag,

- Erster und Zweiter Weihnachtstag.

 

 

§ 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.04.2007 in Kraft.

 

 

 

Essenbach, 27.03.2007

Markt Essenbach

gez.

Wittmann

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

Zur Terminübersicht
 
« Februar 2012 »
Mo Di Mi Do Fr Sa So
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
272829
  Meldung vom: 02.02.2012
Stellenausschreibung Hausmeister

Musikschule Essenbach

[mehr]
  Meldung vom: 19.01.2012
Auswertung

Fragebogen zum Breitbandausbau

[mehr]

  Meldung vom: 10.01.2012
Bekanntmachung

über den Erlass des Bebauungsplanes mit Grünordnung

[mehr]