
Kindertageseinrichtungensatzung
Satzung für die Kindertageseinrichtungen
des Marktes Essenbach
(Kindertageseinrichtungensatzung)
Vom 03.12.2009
Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.03.2010
und 2. Änderungssatzung vom 18.05.2010
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Essenbach folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil: Allgemeines
§ 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung
§ 2 Personal
§ 3 Beiräte
Zweiter Teil: Aufnahme in die Kindertageseinrichtung
§ 4 Aufnahme in die Kindertageseinrichtung
Dritter Teil: Abmeldung und Ausschluss
§ 5 Abmeldung; Ausscheiden
§ 6 Ausschluss
§ 7 Krankheit, Anzeige
Vierter Teil: Sonstiges
§ 8 Öffnungszeiten
§ 9 Verpflegung
§ 10 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten; Sprechzeiten und Elternabende
§ 11 Betreuung auf dem Wege
§ 12 Unfallversicherungsschutz
§ 13 Haftung
Fünfter Teil: Schlussbestimmungen
§ 14 Auflösung und Änderung der Zweckbestimmung
§ 15 In-Kraft-Treten
ERSTER TEIL:
Allgemeines
§ 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als eine öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist freiwillig.
(2) Die Kindertageseinrichtungen sind:
- die Kinderkrippe Altheim im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG für Kinder überwiegend unter drei Jahren und
- die Kindergärten St. Wolfgang, Ziegeleistraße 13, Essenbach, „Pusteblume“, Am Wattenbach 14, Unterwattenbach und Artlkofen, Artlkofen 23 im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungs-gesetzes (BayKiBiG) für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung.
§ 2 Personal
(1) Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtung notwendige Personal.
(2) Die Erziehung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal gesichert sein.
§ 3 Beiräte
(1) Für Kindergarten und Kinderkrippe ist jeweils ein Elternbeirat zu bilden.
(2) Befugnisse und Aufgaben des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes.
ZWEITER TEIL:
Allgemeines
§ 4 Aufnahme in die Kindertageseinrichtung
(1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des Personensorgeberechtigten zu machen.
(2) In die Kinderkrippe werden Kinder ab dem ersten vollendeten Lebensjahr aufgenommen. In den Kindergarten werden grundsätzlich Kinder erst ab 3 Jahren aufgenommen. Auf Wunsch der Eltern kann jedoch das Kind, das bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres 3 Jahre alt wird, schon zu Beginn des Kindergartenjahres in den Kindergarten aufgenommen werden, ansonsten in die Kinderkrippe. Diese Entscheidung gilt für das ganze Jahr. Wenn das Kind nach dem 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres 3 Jahre alt wird, wird es für das ganze Jahr in die Kinderkrippe aufgenommen.
Im Kindergarten Pusteblume, Unterwattenbach können erst Kinder ab 3 Jahren aufgenommen werden.
(3) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, wird eine Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:
a) Kinder, die in der Gemeinde wohnen,
b) Kinder, deren Mutter oder Vater allein erziehend und berufstätig ist,
c) Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befinden,
d) Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen,
e) Altersstufe der Kinder.
(4) Kinder, die in den Ortsteilen der früheren Gemeinde Mirskofen wohnen, werden vorrangig dem Kindergarten Artlkofen, Kinder, die in den Ortsteilen der früheren Gemeinden Oberwattenbach und Mettenbach wohnen, vorrangig dem Kindergarten Pusteblume, Unterwattenbach, zugeordnet. Soweit an diesen Kindergärten darüber hinaus noch freie Plätze vorhanden sind, können diese bei Bedarf von Kindern aus anderen Ortsteilen belegt werden.
(5) Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde wohnenden Kinder unbefristet. Eine erneute Überprüfung findet für sie grundsätzlich nur bei einem Wechsel zwischen den in § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen statt.
(6) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht schriftlich entschuldigt, wird der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 6 anderweitig vergeben. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.
(7) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
DRITTER TEIL:
Abmeldung und Ausschluss
§ 5 Abmeldung; Ausscheiden
(1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten.
(2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
§ 6 Ausschluss
(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn
a) es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
b) es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,
c) erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind,
d) das Kind in der besuchten Kindertageseinrichtung entsprechend deren Konzeption nicht ausreichend gefördert werden kann,
e) die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind.
(2) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Beirat (§ 3) zu hören.
§ 7 Krankheit, Anzeige
(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
(2) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamts nachgewiesen wird.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.
(4) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
VIERTER TEIL:
Sonstiges
§ 8 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden wie folgt festgesetzt:
Kinderkrippe: 07:15 – 16:45 Uhr
Essenbach: 07:15 – 16:45 Uhr
Unterwattenbach: 07:30 – 16:45 Uhr
Artlkofen: 07:00 – 14:00 Uhr
Die von den Eltern zu Beginn des Kindergarten- / Kinderkrippenjahres gebuchten Zeiten sind verbindlich einzuhalten.
Änderungen sind in begründeten Fällen einmal jährlich zum Monatsbeginn möglich. Dies ist mindestens 6 Wochen vorher zu beantragen.
§ 9 Verpflegung
Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, können in der Kindertageseinrichtung ein Mittagessen einnehmen. Eine Verpflegung wird im Kindergarten Artlkofen nicht angeboten.
§ 10 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten;
Sprechzeiten und Elternabende
(1) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.
(2) Elternabende finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Termine werden durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. Sprechzeiten können jederzeit schriftlich oder mündlich vereinbart werden.
Bei der Kinderkrippe finden zweimal jährlich verbindliche Elterngespräche statt.
§ 11 Betreuung auf dem Wege
Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten können Kinder auch von volljährigen Bevollmächtigten abgeholt werden.
§ 12 Unfallversicherungsschutz
Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zu oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch den Aufnahmebescheid begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.
§ 13 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet vom Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.
FÜNFTER TEIL:
Schlussbestimmungen
§ 14 Auflösung und Änderung der Zweckbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertageseinrichtung oder Wegfall der Zweckbestimmung ist das verbleibende, die Einlagen übersteigende Vermögen durch die Gemeinde für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.*
Essenbach, 03.12.2009
Markt Essenbach
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Wittmann
Erster Bürgermeister
* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 03.12.2009. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.